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Rund um Garten 
und Mitglieder

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Themen Rund um die Anlage

Thema: Arbeitseinsätze / Vereinsstunden

Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft, muss jedes Mitglied innerhalb eines Jahres 4 Arbeitsstunden leisten. 

Der Vorstand gibt für jedes Jahr einen oder zwei Haupteinsätze für die Anlage bekannt, An dem/den Tag/en können die Stunden von dem Mitglied oder einer damit beauftragten Person geleistet werden. Sollte dies nicht an den bekanntgegebenen Tagen passieren, kann sich beim Vorstand über Ersatz erkundigt werden. Diese Ersatzaufgaben können ebenfalls von dem Mitglied oder einer beauftragten Person geleistet werden.

Nichtleistung von Arbeitsstunden
Werden die festgelegten Arbeitsstunden von einem Mitglied nicht erbracht, stellt der Vorstand die versäumten Stunden in Rechnung. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein Betrag von 12,50 € erhoben.
Mitglieder ab Beginn des 70. Lebensjahres sind von der Verpflichtung zur Ableistung von Arbeitsstunden befreit. Für sie ist der Arbeitseinsatz freiwillig.

Thema: Feuer / Feuerstellen

Liebe Gartenmitglieder,

Auf der Mitgliederversammlung 01.08.2025 wurde das Thema Feuer in den Gärten diskutiert. Wir möchten hier kurz den Stand der Dinge erläutern.

Grundsätzlich ist sich vorrangig an den §13 der geltenden Amtsverordnung der Stadt Gadebusch zu halten und unsere Gartenordnung kann diesen Sachverhalt verschärfen aber nicht entschärfen. Diese sieht vor, dass offene Feuer ein maximalen Durchmesser und eine maximale Höhe von einem Meter haben dürfen. Die Regelung gilt für sämtliche Feuerarten (Lagerfeuer, Feuerschale, Feuertonne etc.).

Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 gilt generelles Feuerverbot. Infos zur aktuellen Gefahrenstufe findet ihr unter www.wald-mv.de (Der Seite der Landesforst)

Verbrannt werden darf nur trockenes und unbehandeltes Holz. Gartenabfälle, frischer Astschnitt und Co. unterliegen einer Ordnungswidrigkeit.

Amtsverordnung des Amtes Gadebusch vom 4 August 2017 (ein aktueller Abdruck ist angefragt)

Des weiteren unterliegt unsere Anlage einer Auflage der Stadt, in Bezug auf Feuerstellen innerhalb der Lauben (Öfen, Kamine und Co.). Diese schreibt regelmäßige Abnahmen der Feuerstellen durch einen Schornsteinfeger vor. Die Abnahmebestätigungen müssen 4 Jahre aufgehoben werden und sind auf Anforderung dem Vorstand vorzulegen.

Nicht abgenommene oder widerrechtlich genutzte Anlagen unterliegen der Strafen aus der Gebührenordnung, sofern nicht anderweitig amtliche Strafen vorliegen. 

 

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